Glarus (GL) ·
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Erbringung von Arbeitgeberbeiträgen an Einrichtungen der beruflichen Vorsorge für die Vorsorgefälle Alter, Invalidität, Unfall, Krankheit, Tod, vorzeitiger Pensionierung und dergleichen von Mitarbeitenden der Firma, ihren Angehörigen und Hinterbliebenen, weiteren Personen, die ein Mitarbeitender in erheblichem Mass unterstützt hat, sowie von ehemaligen Mitarbeitenden in Fällen wirtschaftlicher Bedrängnis. Die Stiftung kann ihren Zweck auch durch direkte Unterstützung, durch Schaffung eigener Einrichtungen und den Abschluss von Versicherungsverträgen oder den Eintritt in bestehende Versicherungsverträge als Versicherungsnehmerin errichten. Der Stiftungsrat gewährt Unterstützungen nach pflichtgemässem Ermessen. Es bestehen keine Rechtsansprüche. Aus dem Stiftungsvermögen und seinen Erträgen dürfen weder Gratifikationen noch Unterstützungen mit lohnähnlichem Charakter, zu deren Ausrichtung die Stifterfirma gesetzlich verpflichtet ist, erbracht werden.
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